Nach dem Beschluss des Kabinetts am 5. April über die neue Düngeverordnung, steht dem Inkrafttreten der Novelle nun nichts mehr im Wege. Das sind die Neuerungen, die auf die Landwirte zukommen:
Eine besonders wichtige Neuerung ist die Umstellung von der Feld-Stall-Bilanz zur Hoftor-Bilanz für Betriebe mit bestimmter Größe und Tierzahl. Bei der Feld-Stall Bilanz wird ermittelt welche Nährstoffmengen über mineralische und organische Düngung auf den Flächen ausgebracht und welche über das Erntegut wieder abgefahren werden. Bei der Hoftor-Bilanz (auch Stoffstrombilanz genannt) werden nur Nährstoffströme erfasst, die in den Betrieb gelangen und ihn wieder verlassen. Also z.B. Futtermittel, Vieh, Milch, Saatgut, Ernteprodukte und Düngemittel. Diese werden bilanziert. Erträge von Futterflächen werden dabei nicht weiter erfasst, da sie nur im Betrieb zirkulieren. Mit der neuen Bilanzierungsmethode ändert sich das Ergebnis der Bilanzierung bei Ackerbaubetrieben nicht. Bei viehhaltenden Betrieben kann es jedoch größere Abweichungen von bis zu 80 kg Stickstoff zur bisherigen Feld-Stall Bilanz geben.
Eine weitere Neuerung ist die Senkung des N und des P Saldos. Im Schnitt von 6 Jahren darf es dann nur noch einen Düngeüberschuss von 10 statt 20 kg Phosphat pro ha und einen Überschuss von 50 statt 60 kg Stickstoff pro ha im Dreijahresschnitt geben. Gewisse Überschüsse müssen erlaubt sein, da bei der Düngeplanung die Ertragserwartung durch die unvorhersehbare Witterung im Jahresverlauf nicht genau bestimmt werden kann. Diese neue Regelung hat gerade in Bezug auf Phosphat zur Folge, dass unterversorgte Böden nicht mehr aufgedüngt werden können.
In Zukunft werden für die Ausbringung von organischen Düngern nur noch Techniken zulässig sein, die eine bodennahe und damit verlustarme Ausbringung ermöglichen. Gülle wird dann also auch mit weniger Geruchsbelastung verteilt werden, sofern diese Techniken nicht jetzt schon verwendet werden. Die Sperrfristen für die Ausbringung von Dünger werden verlängert. Auch nur sehr langsam umsetzbare Dünger wie Kompost und Festmist dürfen dann von Mitte November bis Ende Januar nicht mehr ausgebracht werden. Zusätzliche muss die Lagerkapazität für Gülle für Betriebe ohne eigene Ausbringflächen auf 9 Monate erhöht werden. Neu ist, dass nun auch die Gärreste von Biogasanlagen in die Düngeverordnung aufgenommen werden. Bisher wurden nur Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft berücksichtigt. Die pflanzlichen Nährstoffe aus Biogasanlagen unterlagen dieser Regelung nicht.
Bei Verstößen gegen den neuen Entwurf können Sanktionen bei den Flächenprämien und Bußgelder von bis zu 150.000 Euro erlassen werden. Auch soll es eine Länderermächtigung geben. Durch diese können die Bundesländer die Vorgaben noch weiter verschärfen und beispielsweise in bestimmten Regionen eine Phosphatdüngung untersagen.