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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 1.     Der Verein führt den Namen "Tierhaltung - modern und transparent e.V." Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.

 2.     Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.

 3.     Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

4.     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins 

1.     Zweck des Vereins ist es, die Öffentlichkeit sachlich und fachlich korrekt über die deutsche Nutztierhaltung zu informieren. Produktionsschritte sollen allgemeinverständlich erklärt werden und Verbraucher              sollen in diesem Zusammenhang über die Herkunft tierischer Lebensmittel beraten werden.

2.     Der Verein betreibt die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz und erreicht seine Ziele insbesondere durch

a.     den Betrieb einer Internetseite

b.     die Information der Öffentlichkeit

c.     Veröffentlichungen in Printmedien, Internet und Funk- und Fernsehen

d.     die Herausgabe von Flugblättern

e.     die Teilnahme an Messen 

§ 3 Steuerbegünstigung

1.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.     Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

5.     Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

1.     Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2.     Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

3.     Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. 

f.      Ordentliche Mitglieder: Ordentliches Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, welche die Ziele des Vereins aktiv unterstützen.

g.     Fördermitglieder: Fördermitglied können alle natürlichen und juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, welche die Ziele des Vereins aktiv und / oder finanziell unterstützen.

4.     Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder online zu stellen.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Die Mitgliedschaft endet:

a.     mit dem Tod des Mitglieds,

b.     durch freiwilligen Austritt,

c.     durch Ausschluss aus dem Verein,

d.     bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2.     Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3.     Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und hat die Möglichkeit, angehört zu werden. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.



§ 6 Mitgliedsbeitrag

1.     Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

2.     Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.     Vorstand

2.     Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1.     Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

2.     Dem erweiterten Vorstand gehört weiterhin ein Schriftführer, der Vertreter des ehemaligen Vorstands und bis zu sechs Beisitzer an.

3.     Vertreter des ehemaligen Vorstands

a.     Der Vertreter des ehemaligen Vorstands muss gewähltes Vorstandsmitglied eines Altvorstands des Vereins gewesen sein.

b.     Der Vertreter wird auf der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt.

c.     Aufgabe des Vertreters ist die Sicherstellung der Zielsetzung des Vereins. Er hat beratende Aufgaben und soll die Umsetzung des Gründungsziels des Vereins sicherstellen.

4.     Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

5.     Vorstandsmitglied kann nur ein Mitglied des Vereins werden.

6.     Eine Wiederwahl ist möglich.

7.     Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

8.     Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.

9.     Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand soll in der Regel vierteljährlich tagen.

10.  Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen. 

 § 9 Beschlussfassung des Vorstands

1.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Geschäftsführer, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

2.     Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der Geschäftsführer. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

3.     Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

§ 10 Mitgliederversammlung

1.     Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

2.     Bei der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.

3.     Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

4.     Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a.     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

b.     Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

c.     Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

d.     Beschlussfassung über den Jahresabschluss

e.     Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

f.      Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

g.     Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

h.     Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

i.      Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

j.      Ernennung von Ehrenmitgliedern.

5.     Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. 

6.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

7.     Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer oder einem anderen Vorstandsmitglied. Sollte kein Vorstandsmitglied anwesend sein, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

2.     Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

3.     Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4.     Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand; die Mitgliederversammlung hat unter Begründung ein Vetorecht.

5.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.     Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

7.     Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

8.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 1.     Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt               werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst           in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.         Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt  worden sind. 

§ 13 Kassenprüfung

1.     Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer.

2.     Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

3.     Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung

1.     Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2.     Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

3.     Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen. 

4.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins i.m.a. – information.medien.agrar e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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